19. Dezember 2017

Alimentation kinderreicher Beamter: VBB empfiehlt vorsorglich Widerspruch einzulegen!

Das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, AZ. 3 A 1058/15) hat in 2017 einem Finanzbeamten des Landes NRW für sein drittes Kind die Zahlung eines höheren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 zugebilligt. Die Entscheidung des OVG betraf die Rechtslage in NRW im Jahr 2009. Die Revision wurde zugelassen.

Da derzeit nicht abzusehen ist, ob das BVerwG die Revision annimmt und welche Auswirkungen das Urteil letztendlich auf Bundesbeamten hat (unterschiedliche Besoldung in Bund und Ländern), empfiehlt der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB) kinderreichen Beamten (drei oder mehr Kinder) zur Fristwahrung für Ansprüche ab Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 bei seiner, die Bezüge zahlenden Stelle einen Widerspruch gegen die bisherige familienbezogene Besoldung einzulegen. Der Widerspruch sollte den Antrag auf amtsangemessene Alimentation für das dritte und gegebenenfalls jedes weitere Kind enthalten und gleichzeitig mit einem Antrag, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen, verbunden werden.

Ein entsprechendes Muster (als Word-Datei) kann im internen Bereich der VBB-Homepage heruntergeladen werden.

Da der Bund die entsprechenden Beträge seit 2009 bereits weitgehend nach den Vorgaben des BVerfG aus 1998 angepasst hat, werden die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt. Daher ist eine Rechtsschutzgewährung oder Beratung durch den dbb Bund bzw. die Dienstleistungszentren im Rahmen der Rechtsschutzordnung des VBB nicht generell sondern ggf. nur in besonderen Einzelfällen möglich.