23. Juni 2020

Alles was recht ist - Informationen zum Konkurrentenstreitverfahren

Die Rechtsschutzgewährung des VBB/dbb zwecks Klärung von Sachverhalten mit dienstlichem bzw. arbeitsrechtlichen Bezug ist eine von vielen Leistungen des Verbandes.

Dabei ist es nicht immer notwendig, dass sofort ein Anwalt eingeschaltet werden muss, vielfach können auch die Bundesgeschäftsstelle beziehungsweise die Kolleginnen und Kollegen in den Personalräten weiterhelfen, indem die maßgeblichen Erlasse, Regelungen oder Gesetze zur Verfügung gestellt bzw. etwaige Verfahren erläutert werden.


Nichts desto trotz stieg die Zahl der Rechtsschutzanträge in den vergangenen Jahren kontinuierlich an, wobei neben der Überprüfung von Beurteilungen, Problemen bei der Beihilfegewährung, Disziplinarverfahren und allgemeinen Verfahren, wie bspw. die Versagung von Urlaubsansprüchen oder der Nebentätigkeitserlaubnis, einen weiteren Schwerpunkt die Konkurrentenstreitverfahren bilden.


Gerade bei den Konkurrentenstreitverfahren müssen wir feststellen, dass diesbezüglich häufig ein Informationsdefizit vorliegt, dass im schlimmsten Fall dazu führt, dass der Vorgang bereits verfristet ist, wenn er uns zur Prüfung vorgelegt wird.


Um dies in Zukunft zu vermeiden, möchten wir Ihnen nachfolgende Informationen zum Thema Konkurrentenstreitverfahren geben:


Konkurrentenstreitverfahren

Bei einem Konkurrentenstreitverfahren handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, mit dem ein unterlegener Beamter/eine unterlegene Beamtin gegen die (drohende) Besetzung einer Stelle mit einem anderen Bewerber durch den Dienstherrn vorgehen kann.


Während die Stellenvergabe im Beamtenrecht grundsätzlich nach dem Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz - GG) zu erfolgen hat und der Beamte/die Beamtin grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat, so hat er/sie jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Bewerberverfahrensanspruch).


Um diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, muss er/sie in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Bewerbungsverfahrens/Ergebnis Auswahlverfahren zunächst einen Eilrechtsschutzantrag (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) bei Gericht stellen. Nur durch einen solchen Antrag kann mittels einer einstweiligen Anordnung die Ernennung des Konkurrenten verhindert werden.

Eine ähnliche Sachlage mit gleichem Vorgehen liegt bei einem Ausschluss aus dem Bewerberkreis vor der Auswahlentscheidung, vor.

Beachte: Lediglich innerhalb dieser 14 Tage nach Bekanntgabe des Auswahlergebnisses ist der Dienstherr dazu angehalten, die betroffene Stelle nicht zu besetzen und auch keine entsprechende Ernennungsurkunde auszuhändigen.

Der Widerspruch, der gemäß Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats nach Übersendung der Auswahlentscheidung eingelegt werden kann, verhindert die Beförderung bzw. Ernennung des Ausschreibungssieges/Konkurrenten hingegen nicht. Bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine Auswahlentscheidung im Wege des Einstweiligen Rechtschutzes ist aber zusätzlich auch ein Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung einzulegen.

Und: Ist die Ernennung erst einmal vollzogen, so gilt: kein Rechtsschutzbedürfnis bei vollzogener Ernennung! Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2010 liegt das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel nicht mehr vor, wenn der Konkurrent inzwischen wirksam ernannt worden ist, denn mit der wirksamen Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist das Amt unwiderruflich vergeben; alle weiteren Verfahren wären folglich aussichtslos.

Im gerichtlichen Verfahren prüft bzw. kontrolliert das Gericht die Auswahlentscheidung des Dienstherrn dahingehend, ob diese unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes erfolgt ist. Hierbei wird bspw. auch geprüft, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und auch dokumentiert wurde, ob der gesetzliche Rahmen und die Beurteilungsrichtlinien eingehalten wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt worden ist, die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet wurden, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und der Dienstherr gegen keine Verfahrensvorschriften verstoßen hat.


Für den Fall des Obsiegens des Antragstellers stellt das Gericht fest, dass die Bewerberauswahl nicht ermessensfehlerfrei erfolgt ist und der Dienstherr muss das Auswahlverfahren vollständig oder teilweise wiederholen.


Hat der Dienstherr die Ernennung des Auswahlsiegers dennoch pflichtwidrig durchgeführt, so kann der unterlegenen Bewerber diese Ernennung mittels einer Anfechtungsklage angreifen. Eine der maßgeblichen Voraussetzungen für ein Vorgehen in diesem Zusammenhang ist, dass der Dienstherr den Beamten nicht über das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert hat oder der Beamte/die Beamtin auch nicht aus anderen Erkenntnisquelle (bspw. Information über Intranet) von einer bevorstehenden Besetzung des Dienstposten mit einem Mitkonkurrenten erfährt. Ist dies der Fall muss er sofort (idR innerhalb von 14 Tagen) tätig werden. Bei erfolgreicher Klage ist die Ernennung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und der Dienstherr wird zu einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens verurteilt. In der Praxis haben jedoch solche Anfechtungsklagen keine hohen Erfolgsaussichten.


Auch erreicht uns in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, inwiefern Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Auswahl seitens des Dienstherrn durch den Antragsteller geltend gemacht werden können. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nicht selten die Ermittlung eines tatsächlichen Schadens sowie die Darlegung, dass dieser Schaden durch eine Pflichtverletzung des Dienstherrn verursacht wurde. Letzteres wird dem Dienstherrn nur schwer nachzuweisen sein, so dass auch hier nur sehr geringe Erfolgsaussichten bestehen.


Der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) unterstützt seine Mitglieder jederzeit bei berechtigten Konkurrentenstreitverfahren. Um jedoch eine ordnungsgemäße Prüfung der Erfolgsaussichten und  Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir um frühzeitige (am besten innerhalb der ersten Woche nach Zustellung der Konkurrentenmitteilung) Übersendung der Unterlagen (Rechtsschutzantrag, Ausschreibung, Beurteilung, qualifizierte Absage mit Angabe, wann die Zustellung erfolgte, sowie im Idealfall beabsichtigter Zeitpunkt der Stellenübertragung/Ernennung, Sachverhaltsschilderung) an die jeweiligen Rechtsschutzbeauftragten der Bereiche/Landesverbände bzw. aufgrund der äußerst kurzen Frist von 14 Tagen direkt an die Bundesgeschäftsstelle. Nur so kann der VBB und im Nachgang die Juristen der dbb Dienstleistungszentren eine Prognose dahingehend abgeben, ob eine Vorgehen in der Angelegenheit sinnvoll erscheint.


Allgemeine Informationen zur Rechtsschutzgewährung des VBB finden Sie hier auf der VBB Homepage oder aber in unserem Rechtsschutzflyer, der auch auf der Homepage verfügbar ist bzw. in der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden kann.