30. November 2021

Amtsangemessene Alimentation

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17, u.a. und 2 BvL 4/18) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Durch die Rechtsprechung ist der Mindestabstand der verfassungsrechtlich geschuldeten amtsangemessene Alimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau weiter konkretisiert worden. Weiter hat das Gericht die Anforderungen an die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus näher bestimmt.

Auch wenn die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, will auch der Bundesgesetzgeber die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben ausrichten. Dies soll jedoch erst in der neuen Legislaturperiode passieren.

Um eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) per Rundschreiben bekanntgegeben, dass ab dem Jahr 2021 auf die haushaltsjahrnahen Geltendmachung der amtsangemessene Alimentation und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Etwaige bereits eingelegte Widersprüche sind ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessene Alimentation in der Legislaturperiode abzuwarten.

Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind somit ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
Gleiches gilt für Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung basierend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Aktenzeichen 2 BvL 4/18.

210614 D3 an Ressorts - Widersprüche Alimentation