27. November 2023

Fachinformation

Amtsangemessene Alimentation - Aktueller Stand

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die Besoldung ab dem dritten Kind in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Die Entscheidungen beziehen sich auf die Besoldungsvorschriften auf Landesebene und haben auch Auswirkungen auf den Bund.

Aktueller Stand

Zwischenzeitlich haben alle Länder diese Rechtsprechung umgesetzt und entsprechende Gesetze verabschiedet. Diese sehen u. a. die Streichung der untersten Besoldungsgruppe und/oder Eingangsstufe, die Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile bzw. die Einführung eines Familienergänzungszuschlags oder die Erhöhung der Sonderzahlung vor. Geregelt wurde zudem, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben bzw. in den Fällen, in denen der Dienstherr auf eine wiederholte jährliche Antragsstellung bzw. Widerspruchserhebung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hatte.

Das BMI hatte im Januar 2023 einen Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG) erarbeitet, der jedoch noch nicht die Zustimmung des Bundeskabinetts gefunden hat und wegen der im Sommer verabschiedeten Änderungen im Bereich des Bürgergeldes überarbeitet wird.

Rechtslage Bund - Widerspruch

Für den Bund gilt das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) fort. Dieses enthielt die Empfehlung, dass ab dem Jahr 2021 Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation – sowohl was die Grundbesoldung, aber auch die Besoldung von kinderreichen Beamtenfamilien betrifft – nicht mehr erforderlich sind.

Hier finden Sie das Rundschreiben zum nachlesen.