OVG NRW Beschluss vom 14.03.2025 – 1 B 495/24
Einleitung
Mit Beschluss vom 14.03.2025 (Az. 1 B 495/24) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW zentrale Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im beamtenrechtlichen Eilverfahren bestätigt und präzisiert. Der Entscheidung lag ein Konkurrentenstreit im Rahmen eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens zugrunde, in dem die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung in Zweifel zog. Sie rügte eine unzureichende Begründung der Beurteilung, die keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung biete. Insbesondere bemängelte sie das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung für die Abweichung zwischen den Einzelbewertungen der mitwirkenden Stellen und dem abschließenden Gesamturteil. Die Antragsgegnerin verteidigte die Beurteilung und legte im gerichtlichen Verfahren ergänzende Erläuterungen zu den Einzelbewertungen vor, um die streitige Bewertung zu plausibilisieren.
Entscheidung des Gerichts
Das OVG betonte zunächst, dass dienstliche Beurteilungen eine zentrale Grundlage für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) bilden. Daraus folge, dass sie bestimmten formellen und materiellen Mindestanforderungen genügen müssen, um gerichtlicher Kontrolle standzuhalten. Besonders wichtig sei dabei eine für den Betroffenen nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils. Eine bloß formelhafte oder pauschale Begründung reiche nicht aus. Vielmehr müsse sich aus der Beurteilung selbst ergeben, auf welchen Erwägungen das abschließende Gesamturteil beruht.
Einzelbewertungen hingegen bedürfen in der Beurteilung selbst keiner näheren Begründung. Auf entsprechende Rüge hin seien sie jedoch zu plausibilisieren. Beruht eine dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung auch deren Erläuterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33).
Nach Nr. 1046 Satz 6 der Beurteilungsrichtlinie „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“ (A 1340/83, Stand: August 2022) des Bundesministeriums für Verteidigung sind allerdings lediglich „erhebliche“ Abweichungen von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils zu plausibilisieren. Ist eine solche Abweichung in der Beurteilung selbst nicht ausreichend erläutert, kann der Dienstherr dies im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung nachholen.
Beschränkt sich der Beurteilungsbeitrag – wie im vorliegenden Fall – gemäß Nr. 1046 Satz 1 der Richtlinie auf die Bewertung einzelner Merkmale ohne Vergabe einer Gesamtnote, muss eine Plausibilisierung der Abweichung nicht zwingend in der Beurteilung selbst erfolgen, sondern kann auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden.
Die Frage, ob Begründungs- bzw. Plausibilisierungserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereicht werden dürfen, beantwortet das OVG NRW in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert. Während das Gesamturteil bereits in der Beurteilung nachvollziehbar begründet sein muss – eine nachträgliche Ergänzung ist nur begrenzt zulässig –, können Erläuterungen zu Einzelbewertungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen.
Fazit
Die Entscheidung des OVG NRW steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts, wonach der gerichtliche Rechtsschutz im Beamtenrecht nicht nur die Auswahlentscheidung selbst, sondern auch die dieser zugrunde liegenden dienstlichen Bewertungen erfasst. Dabei besteht keine Pflicht, alle Einzelbewertungen schriftlich im Detail zu begründen. Gleichwohl muss das Gesamturteil der Beurteilung nachvollziehbar sein, und erhebliche Abweichungen zwischen Beurteilungsbeiträgen und Endbewertung dürfen nicht unbegründet bleiben. Der Beschluss konkretisiert folglich die Anforderungen an die Begründungstiefe dienstlicher Beurteilungen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OVG NRW hat praktische Relevanz sowohl für Dienststellen als auch für betroffene Beamtinnen und Beamte. Sie unterstreicht, dass verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Neubewertung, sondern nur eine Rechtskontrolle der Beurteilung erlauben. Umso wichtiger ist es, mögliche Unstimmigkeiten oder fehlende Begründungen bereits im Vorfeld einer Auswahlentscheidung zu rügen – insbesondere im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gemäß den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie.