06. Juni 2023

Anrechnung von Renten auf die Pension: ein kurzer Überblick

Immer wieder erreichen den VBB Anfragen, die um nähere Erklärung bitten, wie sich ein Rentenbezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auswirkt. Betroffen sind in der Hauptsache Kolleginnen und Kollegen, die eine Zeitlang als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und entsprechende Rentenanwartschaften erworben hatten, bevor sie verbeamtet wurden (z.B. Beamtinnen und Beamte der Bundeswehrfeuerwehren, die vor ihrer Verbeamtung bei der Bundeswehr als Arbeitnehmer im Feuerwehrdienst waren). Waren sie auch noch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, kommen ggf. noch Ansprüche aus der zusätzlichen Alterssicherung der VBL hinzu.

Die vorliegenden Ausführungen wollen hier eine grundlegende Antwort bieten. Aufgrund der Komplexität der Materie ist es dem VBB versagt, individuelle Berechnungen und Auskünfte zu erteilen. Rechtssichere und insoweit verbindliche Auskunft über Renten- und Versorgungsansprüche können nur die hierfür zuständigen Stellen, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Rentenansprüche sowie die künftig zuständige Versorgung zahlende Stelle für die Versorgungsansprüche geben.

!  Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenansprüche empfehlen wir dringend frühzeitig eine sogenannte Kontenklärung bei der DRV durchzuführen. Diese klärt einerseits den Rentenverlauf und gibt gleichzeitig auch Auskunft über die voraussichtliche Rentenhöhe. Beides benötigen sowohl die VBL als auch die Versorgung zahlende Stelle, um eine verlässliche Auskunft erteilen zu können. Für die Kontenklärung bei der DRV stehen über die online-Möglichkeiten die Versicherungsberater und Versicherungsältesten vor Ort zur Verfügung. Näheres erfahren Sie über Ihre kommunalen Verwaltungen oder auf den Webseiten der DRV (www.deutsche-rentenversicherung.de). Hinweise zu den Beratungsmöglichkeiten der VBL finden Sie auf den Webseiten der VBL (www.vbl.de/de/kontakt-beratung)

Die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundes regelt das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Dieses enthält in § 55 die maßgeblichen Regelungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Hier gilt der Grundsatz, dass Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG). Dies bedeutet, dass der gleichzeitige Bezug von Versorgungsbezügen und Renten die im Gesetz geregelte Höchstgrenze nicht überschreiten darf. Wird diese Höchstgrenze im Gesamtbetrag überschritten, werden die Versorgungsbezüge so gekürzt, dass diese Grenze eingehalten wird.

Welche Renten werden für die Ruhensregelung berücksichtigt?

Als Renten im Sinne von § 55 Absatz 1 BeamtVG gelten

1.       Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.       Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

3.       Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (VBL-Renten),

4.       Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

5.       Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Ausgenommen sind Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin / des Ehegatten (§ 55 Absatz 3 BeamtVG).

!  Wird eine oben aufgeführte Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger zu zahlen wäre (§ 55 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG).  Besteht also ein Rentenanspruch, schützt eine Nichtbeantragung bzw. ein Rentenverzicht nicht davor, dass die Versorgung zahlende Stelle von einer möglichen Versorgungskürzung absieht. Vielfach liegt der Zeitpunkt, ab dem eine Rente zusteht, später als der Beginn einer Rente. Dann ist darauf zu achten, dass der Rentenantrag so rechtzeitig gestellt wird, dass eine Rentenzahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintritt. Wird der Rentenantrag zu spät gestellt, wird der Versorgungsbezug dennoch ab dem Zeitpunkt gekürzt, zu dem der Rentenbeginn möglich gewesen wäre.

Höchstgrenzen

Als Höchstgrenze gilt nach § 55 Absatz 2 BeamtVG für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag) ergeben würde (fiktiver Betrag), wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden.

1. bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe (BesGr) aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Das ist in der Regel Stufe 8 der BesGr, die vor der Zurruhesetzung mind. 2 Jahre lang bezogen wurde.

2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles

a. abzüglich der sog. systemnahen Zeiten in der DDR nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 12a BeamtVG)

b. zuzüglich

i. ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres,

ii. Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht

iii. bei der Rente berücksichtigter Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1, sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z.B. Amtszulagen), sowie Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 BBesG, soweit sie nach § 33 Absatz 3 BBesG ruhegehaltfähig sind oder aufgrund der Leistungsbezügeverordnung für ruhegehaltfähig erklärt wurden. Grundgehalt und Amtszulagen müssen mind. 2 Jahre lang bezogen worden sein und zuletzt zugestanden haben.

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 6 bis 13 BeamtVG. Es sind im Wesentlichen Zeiten ab Ernennung in ein Beamtenverhältnis, Wehrdienstzeiten und bestimmte Ausbildungszeiten. Eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als 5 Jahren führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf ein Ruhegehalt, einschl. der Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 BeamtVG. Ausnahmen gelten bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt (nicht der Prozentsatz gem. der ruhegehaltfähigen Dienstzeit!) vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, maximal um 14,4 Prozent, um das die Beamtin / der Beamte vor Ablauf der für sie / ihn maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt z.B. wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (also Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze) nach § 14 Absatz 3 BeamtVG gemindert, ist das als Höchstgrenze berechnete Ruhegehalt auch entsprechend niedriger anzusetzen (§ 55 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG).

Der nach § 14 Absatz 1 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich nach § 14a Absatz 1 BeamtVG vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist und er / sie

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

2. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 BBG in den Ruhestand versetzt worden ist oder wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze (z.B. für Schwerbehinderte oder Feuerwehrbeamte) in den Ruhestand getreten ist,

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und

4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53b Absatz 7 BeamtVG bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 monatlich übersteigt.

Die Erhöhung beträgt 0,95667 Prozent für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Unberücksichtigt bleiben dabei Pflichtbeitragszeiten,

1. die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind (z.B. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach § 10 BeamtVG),

2. für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 BeamtVG vorübergehend gewährt werden (Kinderzuschlag nach § 50a BeamtVG, Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 50b BeamtVG sowie Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 50d BeamtVG).

Die Erhöhung fällt weg, wenn

1. die Regelaltersgrenze erreicht wird,

2. eine Versichertenrente bezogen wird,

3. eine Dienstunfähigkeit entfällt,

4. ein Erwerbseinkommen bezogen wird.

!  Die Gewährung der vorübergehenden Erhöhung wird auf Antrag vorgenommen.

Die Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung) oder falls dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr A 4 zuzüglich von 30,68 Euro (Erhöhungsbetrag). Diese amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt derzeit (Januar 2023) 1.866 Euro.

Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung ggf. zuzüglich Familienzuschlag Stufe 1 zurückbleiben.