26. Juni 2023

Fachinformation

Auslandseinsatz von Tarifbeschäftigten außerhalb von Auslandsdienststellen des Bundes

Gemäß § 45 (Bund) TVöD - BT-V gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind. Für diese Beschäftigten gelten spezielle Regelungen für Auslandsbezüge (gemäß §§ 15 und 52 bis 55 BBesG) und den Erholungsurlaub (gemäß den Bestimmungen für im Ausland tätige Bundesbeamtinnen und -beamte).

Es gibt jedoch auch Beschäftigte, die im Ausland Aufgaben wahrnehmen, ohne zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt worden zu sein. Dies ist zum Beispiel bei Projekten der Fall, die bei lokalen Einrichtungen oder Partnerbehörden durchgeführt werden. Diese Beschäftigten fallen bisher nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Sonderregelungen des § 45 (Bund) TVöD - BT-V. Daher besteht für sie kein Anspruch auf Auslandsbezüge und die Bestimmungen zum Erholungsurlaub für im Ausland tätige Bundesbeamtinnen und -beamte gelten ebenfalls nicht. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Belastungen, die mit solchen Auslandstätigkeiten verbunden sind, vergleichbar sind.

Um eine Gleichbehandlung mit vergleichbaren Auslandstätigkeiten von Bundesbeamtinnen und -beamten zu gewährleisten, hat das Bundesinnenministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgende übertarifliche Maßnahmen beschlossen:

  • Übertarifliche Regelung für Auslandsbezüge gemäß § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD - BT-V

Beschäftigte, die von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung im Ausland eingesetzt werden, auch wenn die aufnehmende Stelle keine Auslandsdienststelle des Bundes ist, erhalten während ihres Auslandseinsatzes übertariflich Auslandsbezüge entsprechend den Bestimmungen des BBesG in Anwendung von § 15 Abs. 1 TVöD. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschäftigten einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland haben. Wenn Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag gemäß dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland (AuslandsV-TV) besteht, sind die Ansprüche aus dieser übertariflichen Regelung ausgeschlossen. Bezüge aus der Verwendung werden auf das Entgelt der Beschäftigten angerechnet, gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 TVöD.

  • Übertarifliche Regelung für Erholungsurlaub gemäß § 45 (Bund) Nr. 11 TVöD - BT-V

Für die zuvor genannten Beschäftigten gilt während ihres Auslandseinsatzes übertariflich die Anwendung der tarifvertraglichen Sonderregelungen für den Erholungsurlaub gemäß § 45 (Bund) Nr. 11 TVöD - BT-V, auch wenn die aufnehmende Stelle keine Auslandsdienststelle des Bundes ist. Die urlaubsrechtlichen Bestimmungen für im Ausland tätige Bundesbeamtinnen und -beamte werden übertariflich angewendet. Dabei gelten spezifische Regelungen, wie z.B. die entsprechende Anwendung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) und anderer einschlägiger Vorschriften.

Beide übertariflichen Regelungen gelten damit unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie für vergleichbare Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind.

Quelle: https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_202306XX.html