Um übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumutbare Bearbeitungszeiten zu vermeiden, ist die Umsetzung der Ergänzung in § 80a BBG erforderlich.
Näheres zu beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen finden Sie auf Seite 19 des Gesetzesentwurfs.