10. Juni 2020

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz

Ab dem 1. Juni 2020: Änderungen im Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht

Das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht wird ab dem 1. Juni 2020 in wesentlichen Punkten geändert. Hierzu zählen z.B. Reisebeihilfen mit Ansparmöglichkeit, ein einheitliches Trennungstagegeld und eine Erweiterung des Wahlrechts zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld auf Auslandsverwendungen. Auch die weiteren Änderungen können im Einzelfall sehr wichtig sein.

I. Änderungen bei Umzügen und Trennungsgeldes

Ein wesentliches Ziel des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes war es, die Gleichbehandlung der Berechtigten unabhängig von der Besoldungsgruppe und dem eingetragenen Familienstand herbeizuführen, eine bessere Übersichtlichkeit der Ansprüche, die leichtere Inanspruchnahme und Flexibilisierung bei Steigerung der Eigenverantwortung zu erreichen sowie - neue Lebenssachverhalte in die Erstattung einzubeziehen. Aus den rechtlichen Anpassungen können sich für Betroffene erhebliche Änderungen ergeben. 

Bei Unklarheiten oder Fragen sollten Sie sich daher – wie gewohnt – durch Ihre trennungsgeldabrechnende Stelle im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Travel Management der Bundeswehr (BAIUDBw KompZ TM Bw) oder von Ihrem zuständigen BundeswehrDienstleistungszentrum weitergehend beraten lassen. 

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben.

II. Ab wann treten die Änderungen in Kraft?

Die Rechtsänderungen treten am 1. Juni 2020 in Kraft. 

Unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere keine Antrags- oder Ausschlussfristen verstrichen sind, wird die neue Rechtslage grundsätzlich auf die dem Grunde nach bestehenden Ansprüche ab diesem Zeitpunkt angewendet. Umzüge werden nach derjenigen Rechtslage abgerechnet, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes galt. Etwas anderes gilt lediglich für die Anwendung der sog. „Drei-plus-fünf-Regelung“ bei Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen vom Inland ins Ausland: hier darf der Beginn der dienstlichen Maßnahme nicht vor dem 1. Juni 2020 datieren. Auf alle zeitlich davorliegenden Personalmaßnahmen wird – wie bisher – das alte Recht angewendet, eine Umstellung auf das neue Recht erfolgt nicht.

III. Die Änderungen bei der Umzugskostenerstattung

1. Pauschale für sonstige Umzugsauslagen

Bei Umzügen entstehen nicht nur Transportkosten für das Haushaltsinventar. Es müssen Ummeldungen veranlasst werden, vielleicht neue, zur Wohnung passende Namensschilder beschafft werden und viele weitere Kleinigkeiten, die in der Summe erhebliche Kosten verursachen können. Um hierfür einen aufwandsarmen Ausgleich zu schaffen, wird nunmehr eine Pauschale gezahlt. Die Höhe dieser Pauschale berechnet sich künftig einheitlich für alle Berechtigten anhand des vor dem Tag des Einladens des Umzugsgutes gültigen Endgrundgehalts (höchste Erfahrungsstufe) der Besoldungsgruppe A 13. Von diesem ermittelten Betrag wird jeweils ein bestimmter Prozentsatz gewährt. Dies sind im Einzelnen:

Wenn vor dem Einladen des Umzugsgutes eine anerkannte Wohnung besteht und dies auch nach dem Ausladen der Fall ist: 

Die berechtigte Person erhält 15 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13. Zusätzlich werden 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für jede mitumziehende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 Bundesumzugskostengesetz (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, ledige Kinder, auch Stief- und Pflegekinder, unter Umständen weitere nahestehende Personen bei besonderer Hilfsbedürftigkeit) gewährt. Wenn vor oder nach dem Ein-/Ausladen keine anerkannte Wohnung besteht, so erhalten die Betroffenen drei Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13. Eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen steht aber auch dann zu, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war. Im Gegenzug entfällt die bisherige Herd-/Ofenpauschale.

2. Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht

Nach einem Umzug müssen Kinder regelmäßig die Schule wechseln und werden aufgrund unterschiedlicher Lehrpläne häufig Mühe haben, sich ohne Hilfe in das neue Umfeld einzufügen. Hierbei unterstützt der Dienstherr bereits, nunmehr soll die Inanspruchnahme durch Umgestaltung des Anspruchs vereinfacht werden.

Die Notwendigkeit des umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichts für Kinder wird bei Wechsel des Bundeslandes ohne weitere Nachweise anerkannt. Künftig werden pro Kind Kosten in Höhe von insgesamt 20 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 erstattet. Diese Kosten werden vollständig, also ohne einen Eigenanteil der Berechtigten erstattet; eine anteilige Erstattung von Kosten gibt es künftig nicht mehr. Maßgeblich für die Bestimmung der Erstattungshöhe ist der Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges.

3. Schaffung eines Wahlrechts zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld auch für Auslandsverwendungen

Die sog. „Drei-plus-fünf-Regelung“, also das Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, war bislang bei Personalmaßnahmen vom Inland in das Ausland ausgeschlossen. Betroffene erhielten in der Vergangenheit eine Zusage der Umzugskostenvergütung mit Festlegung auf einen Umzug, auch wenn dies nicht im Interesse der Berechtigten oder ihrer Familien lag. Künftig ist das Wahlrecht zur „Drei-plus-fünf-Regelung“ auch bei Personalmaßnahmen vom Inland in das Ausland möglich, nicht hingegen bei Versetzungen vom Ausland in das Inland oder innerhalb des Auslands.

Wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Verfügung der Personalführung, dass dienstliche Gründe einen Umzug ins Ausland nicht erfordern. Ist ein Umzug dienstlich nicht erforderlich, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung zwar erteilt, ist aber schwebend unwirksam. Die Betroffenen sind damit zunächst trennungsgeldberechtigt.

Wer hingegen umziehen möchte, muss seine Absicht innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt gegenüber der personalbearbeitenden Stelle anzeigen. Wenn noch wenigstens zwei Jahre restliche Dienstzeit am ausländischen Dienstort bestehen und sich damit ein Umzug noch lohnt, kann das Wahlrecht ausgeübt, der Umzug durchgeführt und beim BAIUDBw KompZ TM Bw – Referat TM 6 in Bonn abgerechnet werden. ACHTUNG: Die Erklärung zur Durchführung des Umzugs ist nach Eingang beim BAIUDBw unwiderrufbar!

Bei einer vorgesehenen Verwendungsdauer im Ausland von bis zu zwei Jahren wird die Zusage der Umzugskostenvergütung im eingeschränkten Umfang (sog. „eingeschränkte UKV-Zusage“) erteilt. Bei diesen Auslandsverwendungen ist eine wichtige Besonderheit zu beachten: das Wahlrecht muss bereits vor Dienstantritt ausgeübt werden. Grund für diese frühzeitige Festlegung ist, dass die Verwendungsdauer in diesen Fällen sehr kurz ist und jede weitere Verzögerung des Umzuges zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führen würde. Erklärt der Betroffene seine Umzugsabsicht, wird die eingeschränkte UKV-Zusage wirksam. Erklärt er diese nicht, verbleibt es bei einer schwebend unwirksamen eingeschränkten UKV-Zusage. Art und Umfang der Leistungen bei der Abrechnung von Umzugskosten oder von Trennungsgeld als Folge des ausgeübten Wahlrechts unterscheiden sich erheblich:

Berechtigten mit schwebend unwirksamer Zusage der Umzugskostenvergütung wird keine Umzugskostenvergütung, sondern nur ein Trennungsgeld gewährt. Im Rahmen der Dienstantrittsreise werden die für eine Dienstleistung im Ausland unabdingbaren notwendigen Kosten erstattet. Dies gilt insbesondere für das Reisegepäck in unterschiedlichem Umfang. Falls erforderlich werden Zuschüsse für Luftreiniger, Auslagen für Klimageräte und Stromerzeuger und Pauschalen für klimagerechte Kleidung erstattet. Zusätzlich erhalten diese Berechtigten im Falle des Zusammenlebens mit einer ihnen nahestehenden Person im inländischen Haushalt alle drei Monate eine Reisebeihilfe. Ein wesentlicher Vorteil beim Bezug von Trennungsgeld ohne Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung kann für die bereits vor derAuslandsverwendung Trennungsgeldberechtigten in folgendem Punkt liegen:

bei Rückkehr nach Deutschland findet kein Umzug statt und es bleibt bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen die in Deutschland beibehaltene Wohnung für einen weiteren inländischen Trennungsgeldbezug maßgeblich. Infolgedessen besteht im Anschluss an die Auslandsverwendung im Inland wieder das Wahlrecht nach der

Drei-plus-fünf-Regelung, sodass Mehraufwendungen für ein Pendeln von der Familienwohnung in Deutschland zur inländischen Dienststelle in Form von Trennungsgeld berücksichtigt werden können.

IV. Änderungen für Trennungsgeldempfänger/-innen

1. Änderungen bei Reisebeihilfen (Inland)

Reisebeihilfen werden künftig unabhängig vom Familienstand für jeweils 14 Tage der Anwesenheit am Dienstort (Anspruchszeitraum) gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn in diesem Zeitraum wenigstens an einem Tag Dienst am Dienstort geleistet wurde. 

Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich bei Ihrem Anspruch auf die Reisebeihilfe. Die Reisebeihilfe muss künftig nicht mehr innerhalb des Anspruchszeitraumes genutzt werden, sondern die Familienheimfahrt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Achtung: Angesparte Ansprüche auf Reisebeihilfen können im Rahmen einer Versetzung, Abordnung oder Kommandierung an eine andere Dienststätte oder an einen anderen Dienstort nicht „mitgenommen“ werden.

Bei Versetzungen und Abordnungen/Kommandierungen, die länger als 14 Tage andauern, entstehen eigenständige TG-Ansprüche am neuen Dienstort. Ist die Flugzeugnutzung wirtschaftlich, z. B. wegen wesentlicher Zeitersparnis oder geringerer Kosten, ist künftig auch die Erstattung dieser Kosten möglich, ansonsten beschränkt sich die Reisebeihilfe der Höhe nach auf die Kosten der günstigsten Bahnverbindung in der zweiten Wagenklasse. Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 130 Euro erstattet. Die Begrenzung der Reisebeihilfe bis zum inländischen Grenzort entfällt, wenn der Wohnort im Gebiet der Europäischen Union liegt. Hierdurch soll dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch im Staatsdienst Rechnung getragen werden.

Beibehalten der Trennungsgeldunterkunft bei Elternzeit oder Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz

Wenn Trennungsgeldberechtigte Elternzeit in Anspruch nehmen oder nach dem Pflegezeitgesetz ohne Geld- und Sachbezüge freigestellt werden, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld. In der Praxis hat dies bisher dazu geführt, dass die Betroffenen die bestehende Trennungsgeldunterkunft für diese Zeit kündigen und anschließend eine neue Wohnung suchen mussten. Kosten für eine Trennungsgeldunterkunft konnten bislang für Monate ohne Bezüge nicht erstattet werden. Künftig ist eine Fortzahlung der Unterkunftskosten nunmehr für bis zu drei Monate möglich.

Einheitliches Trennungstagegeld unabhängig vom Familienstand

Bislang hing die Höhe des Trennungstagegeldes, also die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen von Trennungsgeldberechtigten, vom Familienstand ab. Aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Lebensverhältnisse war es geboten, eine einheitliche Berechnungsgrundlage festzusetzen. Künftig wird Trennungstagegeld unabhängig vom Familienstand gezahlt. Die Höhe beträgt aktuell 14 Euro, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt wird. Besteht für den Dienstherrn eine Pflicht zur Bereitstellung der Gemeinschaftsverpflegung und sind Soldatinnen und Soldaten von dieser Verpflichtung zur Teilnahme der bereitgestellten Tagesverpflegung befreit, wird ein ungekürztes Trennungstagegeld in Höhe von 14 Euro gewährt. Nach wie vor sollen durch das Trennungstagegeld nur die dienstlich bedingten Mehraufwendungen abgegolten werden, es erhebt nicht den Anspruch einer umfassenden Kostendeckung für Verpflegung.

Verbesserung für Tagespendler bei Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr

Bei einer besonders langen täglichen Abwesenheit von trennungsgeldberechtigten Tagespendlern vom Wohnort (mehr als zwölf Stunden Abwesenheit bei Nutzung regelmäßiger Verkehrsmittel oder einer Fahrzeit hin und zurück von mehr als drei Stunden) spricht man von der sogenannten Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr. Bei diesen Berechtigten wird der finanzielle Erstattungsanspruch im Vergleich auf die fiktiven Kosten einer Unterkunftsnahme beschränkt. Aus Fürsorgegründen soll ein zu großer finanzieller Anreiz für tägliches Fernpendeln vermieden werden, da dies auf Dauer zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Die Tagespendler, für die die tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, werden auch weiterhin auf eine Vergleichsberechnung gegenüber den bei einem Verbleiben am Dienstort entstehenden Kosten verwiesen. Allerdings wurde der für die Vergleichsberechnung maßgebliche Höchstbetrag für die Übernachtung angepasst und von 6,67 Euro auf 15 Euro pro Nacht erhöht. Damit erhöht sich der Höchstbetrag um rund 250 Euro pro Monat. So wird berücksichtigt, dass es im Einzelfall wichtige persönliche oder familiäre Gründe geben kann, die ein tägliches Pendeln zwischen Wohn- und Dienstort erfordern.

Trennungsgeld bei vorübergehenden dienstlichen Maßnahmen auch am Dienstort

Bei vorübergehenden Personalmaßnahmen (insb. Abordnung/ Kommandierung) wird Trennungsgeld künftig auch gezahlt, wenn die Wohnung innerhalb eines Einzugsgebietes von weniger als 30 Kilometern liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist. Hierdurch wird die Akzeptanz von vorübergehenden Personalmaßnahmen gesteigert.

 gez. M. Krauskopf