23. November 2023

Fachinformation

BMI: Anzeige von Nebentätigkeiten - Absehen vom Schriftformerfordernis

Die Tarifnorm des § 3 Absatz 3 Satz 1 TVöD sieht vor, dass Beschäftigte ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten gegen Entgelt rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen haben.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und um praxisgerechte Verfahren wie z. B. den Einsatz von Workflows zu ermöglichen, werden nun neben der im Tarifvertrag vorgesehenen Schriftform auch Textform nach § 126b Satz 1 BGB für die Anzeige von entgeltlichen Nebentätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 TVöD ausreichen.

Zur Wahrung der einfachen Textform nach § 126b Satz 1 BGB muss mindestens eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger in wahrnehmbarer Form abgegeben werden und der Arbeitgeber muss den gewählten Kommunikationsweg für den Empfang rechtsverbindlicher Erklärungen eröffnet haben (z. B. durch Einrichtung eines Workflows).