05. Mai 2026

Vaterschaftsurlaub

Bundesverwaltungsgericht legt Fragen dem EuGH vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1158) vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Ausgangslage

Ein Stabsoffizier der Bundeswehr beantragte zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge anlässlich der Geburt seiner Tochter. Er berief sich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Die Dienststelle lehnte den Antrag ab und gewährte lediglich einen Tag Sonderurlaub. Sie vertritt die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt habe und die Einführung eines gesonderten Vaterschaftsurlaubs nicht erforderlich sei. Nach Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie entfalle die Pflicht zur Einführung eines Vaterschaftsurlaubs, wenn bereits eine mindestens sechsmonatige Elternzeit mit angemessener Vergütung für jeden Elternteil bestehe.

 

Zentrale Fragen an den EuGH

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

  1. Ob Art. 8 Abs. 2 der EU-Richtlinie unmittelbar gilt, wenn der Staat selbst Arbeitgeber ist und keine anderen Regelungen getroffen hat,
  2. ob die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Ausnahmeregelungen der Richtlinie kombinieren darf, um die Anforderungen an Dauer und Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs zu erfüllen,
  3. ob die bestehende Elternzeit mit mindestens sechs Monaten und einer Vergütung von mindestens 65 % des Nettoeinkommens ausreichend ist, auch wenn in bestimmten Fällen keine Vergütung für Väter erfolgt, und
  4. ob die Bundesrepublik Deutschland auf eine gesonderte Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs verzichten oder eine geringere Vergütung als in der Richtlinie vorgesehen gewähren kann.

Weitere Informationen: 

Bundesverwaltungsgericht

dbb