Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1158) vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.
Ausgangslage
Ein Stabsoffizier der Bundeswehr beantragte zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge anlässlich der Geburt seiner Tochter. Er berief sich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Die Dienststelle lehnte den Antrag ab und gewährte lediglich einen Tag Sonderurlaub. Sie vertritt die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt habe und die Einführung eines gesonderten Vaterschaftsurlaubs nicht erforderlich sei. Nach Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie entfalle die Pflicht zur Einführung eines Vaterschaftsurlaubs, wenn bereits eine mindestens sechsmonatige Elternzeit mit angemessener Vergütung für jeden Elternteil bestehe.
Zentrale Fragen an den EuGH
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
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