29. November 2021

Der direkte Austausch – er ist so wichtig! Sachstand A13gZ

Anlässlich der Bundesvorstandssitzung des Verbandes der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr (VBB) Anfang November zeigte sich einmal mehr, dass der direkte Austausch so wichtig ist. Auch wenn WebEx-Konferenzen und VTC in der Corona-Pandemie dafür sorgen, dass das Geschäft weitergeht, so geht doch nichts über den direkten Austausch.

Themen, die tagsüber angesprochen worden sind, werden abends sodann in verschiedensten Konstellationen noch einmal betrachtet und diskutiert, so bspw. auch in Sachen A13gZ. Die Problematik rund um die Hebungen von A 13 sind vielfältig und sollen nachfolgend einmal dargestellt werden.

Aber von Anfang an:

Der Aufgaben- und Verantwortungszuwachs verschiedener Kolleginnen und Kollegen, die einen A13g Dienstposten bekleiden, war Anlass für den Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr (VBB) entsprechende Hebungen/die Gewährung der Zulage zu fordern. Gerade auch in Betrachtung des gesamten Besoldungsgefüges war eine Anpassung hier dringend geboten.

Ein erster Erfolg konnte mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) durch Einführung der Amtszulage A13z geregelt werden. Die Amtszulage der Besoldungsgruppe A13g war somit nicht mehr nur begrenzt auf die Beamten/Beamtinnen des gehobenen technischen Dienstes, sondern konnte grundsätzlich allen Beamten/Beamtinnen des gehobenen Dienstes gezahlt werden.

In einem nächsten Schritt galt es nun, entsprechende Dienstposten zu identifizieren, die sodann gehoben werden sollten. Zudem mussten entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden.


Damit alleine war es aber nicht getan. Bei der A13g handelt es sich um ein Endamt, mit der Folge, dass die Kolleginnen und Kollegen nicht mehr beurteilt worden sind. Um den kleinen Anteil der bereits 2020 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Sinne der Bestenauslese gerecht zu verteilen, wären aus Sicht des VBB Anlassbeurteilung ein Mittel gewesen, zumal nicht jeder A13g besoldete Kollege/jede Kollegin sich auch auf einen A13gZ Dienstposten bewerben wollte.
Letztendlich ist es zur Regelbeurteilung für die Beschäftigten im Spitzenamt des gehobenen Dienstes gekommen.

Aber damit nicht genug. Bei den ganzen Betrachtungen hatte die Amtsseite die langjährig freigestellten Kolleginnen und Kollegen (Gleichstellungsbeauftragte, Personalräte, etc.) außer Acht gelassen und so galt und gilt es die Frage zu klären, wie diese in den Auswahlprozess mit einbezogen werden können.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine fiktive Nachzeichnung der letzten Beurteilung. Bei langjährig Freigestellten kann mangels belastbarer Tatsachenfeststellung jedoch keine fiktive Nachzeichnung mehr erfolgen, so auch die Meinung des OVG NRW aus 2019.
Aber die fiktive Fortschreibung einer Regelbeurteilung durch Nachzeichnung ist nicht die einzige Möglichkeit. Der Dienstherr hat hier einen Gestaltungsspielraum, andere geeignete Erkenntnismittel in Form von Hilfskriterien zu Grunde zu legen. Letztendlich wurde seitens der Amtsseite nunmehr festgelegt, dass zur Eignungsfeststellung strukturierte Auswahlgespräche stattfinden sollen und hat sich auch hier der Meinung des OVG NRW angeschlossen.

Man sollte meinen, nachdem nun auch das Problem aus der Welt geschafft ist, dass die verbleibenden Auswahlverfahren endlich weiter betrieben werden können.

Aber weit gefehlt, jetzt tut sich die Amtsseite schwer mit der Erprobungszeit in Zusammenhang mit der Freistellung, die nach ihrer Auffassung abzuleisten ist. Der entsprechende Erlass ist zudem ohne Beteiligung des Hauptpersonalrates ergangen, so dass der HPR gegen den entsprechenden Erlass Klage eingereicht hat wegen unterlassener Mitbestimmung.

Die Amtsseite vertritt bei der Erprobung die Auffassung, dass das strukturierte Interview zwar Grundlage für die Auswahlentscheidung, nicht aber Grundlage für die Prognose für den Verzicht auf eine tatsächliche Erprobung sein kann.

Dies sieht der Verband anders, zumal es in den §§ 33 und 34 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) auch anders steht. Auch würde eine solche Handhabung u.a. dem Bundespersonalvertretungsgesetz mehrfach zu widerlaufen.


Dem VBB ist es wichtig, an dieser Stelle aufzuzeigen, dass es eben nicht die Kolleginnen und Kollegen in der Freistellung sind, die die Verzögerungen zu verantworten zu haben. Sie nehmen mit ihrer Bewerbung auf einem entsprechenden Dienstposten nur ihr Recht wahr, wie alle anderen Kolleginnen und Kollegen auch.


Der Verband hat der Amtsseite nicht nur Lösungsvorschläge unterbreitet, sondern auch darauf hingewiesen, dass andere Ressorts in diesen Fällen nicht auf einer Erprobung bestehen. Aber die (Amts-)Mühlen mahlen langsam. Teilweise sind Bewerbungen von Januar 2021 unbearbeitet. Hier weisen wir darauf hin, dass mittlerweile eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Das wäre allerdings ein Armutszeugnis, dass sich die Amtsseite sicherlich nicht ausstellen lassen will.