Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit einem Federstrich werden die Aufstiegsmöglichkeiten nach § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der zivilen Brandschutzorganisation beendet. Der Einsatzdienst der zivilen Brandschutzorganisation sei für eine Stellenbesetzung nach § 27 Abs. 1, Satz 1 BLV nicht geeignet.
Wir können verstehen, dass dies bei einigen Kolleginnen und Kollegen für großen Unmut gesorgt hat, dass die Regelung des § 27 BLV gemäß Schreiben BMVg P II 4 und IUD II 6 vom 05.08.2024 für Einsatzdienstposten im Bereich des Brandschutzes der Bundeswehr zukünftig nicht mehr zur Anwendung kommt.
Das ist aus unserer Sicht sehr bedauerlich und wir hätten es ausdrücklich begrüßt, wenn man die zuständigen Personalvertretungen bereits im Vorhinein zumindest im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit beteiligt und zu Beratungen eingeladen hätte. Durch die nun praktizierte Vorgehensweise wurden nicht nur die Verbände und Personalvertretungen außer Acht gelassen, sondern auch die Kolleginnen und Kollegen, die über das Stellenbesetzungsverfahren nach § 27 BLV einen Einsatzdienstposten im gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienst besetzen und die ihren Dienst tagtäglich in herausragender Form versehen, in ihrer Wertschätzung herabgestuft.
Wir setzen uns mit Vehemenz für den Erhalt des § 27 BLV im Einsatzdienst ein.
Der Erlass muss einer Überarbeitung unterzogen werden und im Kompromiss die für die Diensterfüllung notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen als Voraussetzung für das Verfahren nach § 27 BLV enthalten.
Damit wird dem Bedarf der Amtsseite, bestausgebildete Führungskräfte zu erhalten, Rechnung getragen und die Beschäftigten haben weiterhin eine Perspektive für die Weiterentwicklung.
Insoweit lehnen wir die pauschale Streichung des 27er-Verfahrens im Einsatzdienst strikt ab.
Wir bleiben dran.
Gemeinsam sind wir stark!