05. Januar 2023

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) 2023

Seit dem 01.01.2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier - bis auf einige Ausnahmen - durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber müssen diese Daten dann abrufen.

Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte der Bundestag bereits am 18.09.2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Ursprünglich sollte sie zum 01.01.2022 starten. Nach einer Verschiebung des Starttermins und der Einführung einer Pilotierungsphase mit ausgewählten Arbeitgebern startet mit dem Auslaufen dieser Pilotierungsphase nun am 01.01.2023 der Echteinsatz der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Arbeitgeber.

Derzeit wird der Arbeitgeber über die ärztliche Krankschreibung seiner Arbeitnehmenden informiert, indem diese die typische gelbe Bescheinigung vorlegen oder per Post schicken. Zukünftig übermittelt die behandelnde Arztpraxis (oder vergleichbare Stelle) die notwendigen Daten, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse der behandelten Person. Die Arbeitnehmenden haben auch weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden, diese ärztlich feststellen zu lassen und grundsätzlich nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, die Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt vornehmen zu lassen.

Auch nach Start des verpflichtenden Verfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.01.2023 Arbeitnehmende weiterhin Anspruch darauf haben, dass die behandelnde Stelle (z.B. Praxis oder Klinik) ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier aushändigt. Damit bleibt den Arbeitnehmenden die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten, um insbesondere in Störfällen - wie etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren - das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung nachzuweisen. Diese Bescheinigung hat jedoch ausschließlich die Funktion des Beweismittels in den vorgenannten Fällen. Die regelmäßige Aufforderung durch den Arbeitgeber zur Vorlage dieser Papierbescheinigung ist ab 01.01.2023 mit dem Start des Verfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht statthaft.

Folgende Gruppen und Fallgestaltungen nehmen nicht am Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teil:

-        privatversicherte Personen,

-        Kinder von gesetzlich Krankenversicherten, deren Eltern die Betreuung übernehmen ("Kind krank").

Für diese Gruppen und Fallgestaltungen ergeben sich zum 01.01.2023 keine Änderungen zum bisherigen Verfahren.