22. Juli 2021

Ergänzung des "Sonderurlaubs für vom Hochwasser betroffene Bundeswehrbeschäftigte“

Durch erweiterten Runderlass des BMVg und gemäß dem erweiterten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Juli 2021 gilt bezüglich des "Sonderurlaubs für vom Hochwasser betroffene Bundeswehrbeschäftigte“ folgende Ergänzung:

[...] Im Rahmen einer neuen Härtefallregelung für die Anwendungsfälle der Freistellung zur Sicherung des unmittelbar durch Hochwasser bedrohen Eigentums ist das BMI in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftigten in ganz besonderen Ausnahmefällen im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von weiteren bis zu 15 Arbeitstagen gewährt werden kann (insgesamt 20 Arbeitstage).

Bei Beamtinnen und Beamten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden.

Die Dienststellen entscheiden eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem des individuellen Arbeitszeitmodells, im Einzelfall über die Anzahl der zu bewilligenden Tage.

Zudem wird auf die Möglichkeit zur Gewährung von kurzfristiger Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt nach § 29 Absatz 3 Satz 2 TVöD mit maximal zwei Wochen sowie bei längeren Freistellungerfordernissen nach § 28 TVöD (unbezahlter Urlaub) hingewiesen.

Für den Beamtenbereich wird auf die Möglichkeit zur Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 22 Absatz 1 SUrlV hingewiesen.

Das erweiterte Rundschreiben gilt anlassbezogen auch bei künftigen akuten Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls. [...]."

 

BMVg: Sonderurlaub/Dienstbefreiung und Arbeitsbefreiung bei Hochwasserkatastrophe

BMI: Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls hier: Erweiterung des Anwendungsbereiches und Härtefallregelung