Wie der VBB bereits am 03. November 2025 berichtet hatte, haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Einführung der Möglichkeit zur freiwilligen Erhöhung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden (Erhöhungsstunden) verständigt.
Am 23. Dezember 2025 hat das BMVg R II 2 die hierfür erforderlichen Durchführungshinweise bekannt gegeben, sodass die Regelung ab dem 1. Januar 2026 für den Geschäftsbereich BMVg gilt.
Neue Klarstellungen zu Sonderregelungen und Ausnahmen
Die Möglichkeit zur Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bringt für verschiedene Beschäftigtengruppen unterschiedliche Bedingungen mit sich. Wir informieren Sie über die wichtigsten Regelungen und Ausnahmen.
Für wen gilt die Regelung nicht?
**Medizinisches Personal mit opt-out-Vereinbarung**
Medizinische Beschäftigte nach Kapitel III § 46 (Bund) TVöD-BT-V, die bereits eine opt-out-Regelung nach § 45 Abs. 4 TVöD-BT-K vereinbart haben, sind von der neuen Regelung ausgenommen. Für diesen Personenkreis ist eine weitere Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht möglich.
** Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer**
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund finden die Regelungen keine Anwendung.
**Seeleute**
Für Seeleute gelten weiterhin die besonderen Bestimmungen zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie die speziellen Bezahlregelungen gemäß Kapitel II § 46 (Bund) TVöD-BT-V.
**TV-L Beschäftigte**
Tarifbeschäftigte, die dem Geltungsbereich des TV-L unterliegen, können die Regelung des § 6 Abs. 1a TVöD Bund nicht in Anspruch nehmen.
** Freigestellte Personalratsmitglieder, Schwerbehindertenvertretungen und Gleichstellungsbeauftrage**
Für diesen Personenkreise kann die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1a TVöD im Sinne der „doppelten Freiwilligkeit“ nicht erhöht werden. (siehe auch Ergänzende Durchführungsrundschreiben vom 22. Oktober 25)
Auswirkungen auf Langzeitkonten
Beschäftigte, die auf Grundlage der Dienstvereinbarung vom 13. Oktober 2021 ein individuelles Langzeitkonto nutzen, sollten Folgendes beachten:
Die Erhöhungsstunden reduzieren die Ansparmöglichkeit nach Nr. 303 der Dienstvereinbarung entsprechend. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Erhöhungsstunden nicht als Überstunden im Sinne der Nr. 305 der Dienstvereinbarung gelten.
Verfahren und Mitbestimmung
Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitszeiterhöhung unterliegt nicht der Mitbestimmungspflicht nach BPersVG. Dennoch sind wichtige Verfahrensschritte zu beachten:
- Die Rechte der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten müssen gewahrt werden
- Die Schwerbehindertenvertretung ist einzubeziehen
- Die Personalräte der jeweiligen Beschäftigungsdienststellen sind zu informieren
Fazit
Aufgrund des Erlasses vom 22. Dezember 25 ist die Genehmigung für eine freiwillige Erhöhung der Wochenarbeitszeit mit Voraussetzungen verbunden. Der VBB weist auf die doppelte Freiwilligkeit hin. d.h. sowohl der Dienstherr als auch der / die Beschäftigte müssen einer Erhöhung zustimmen. Eine Evaluierung des Verfahrens soll erstmals am 25. Januar 2027 stattfinden.
Ausführliche Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Durchführungshinweisen, ergänzenden Durchführungshinweisen sowie dem aktuellen Rundschreiben des BMI.