22. November 2023

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 ( BBVAnpÄndG 2023/2024)

Am 16. November 2023 hat der Bundestag das BBVAnpÄndG 2023/2024 verabschiedet. Die wesentlichen besoldungsrechtlichen Regelungen hatten wir bereits im Juni anlässlich der Behandlung im Kabinett veröffentlicht. Wir wiederholen sie an dieser Stelle:

1. Einmalige Sonderzahlung Monat Juni

· Beamtinnen und Beamte erhalten rückwirkend für den Monat Juni eine einmalige steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung zum Inflationsausgleich in der Höhe von 1.240 €.

· Anwärterinnen und Anwärter erhalten äquivalent eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 €.

· Diese Zahlung wird nur dann gewährt, wenn das Dienst- oder das Beamtenverhältnis (auf Widerruf)am 1. Mai 2023 bestanden und mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Dienst oder Anwärterbezüge bestanden hat.

· Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Kürzung, dabei sind die am 1. Mai 2023 bestehenden Verhältnisse maßgeblich.

· Versorgungsempfänger erhalten diese Zahlung in Abhängigkeit von ihren maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssätzen.

2. Monatliche Sonderzahlungen von Juli 2023 – Februar 2024

· Beamtinnen und Beamte erhalten in diesen Monaten jeweils eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 €.

· Anwärterinnen und Anwärter erhalten äquivalente Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 €.

·  Die Zahlungen werden nur gewährt, wenn das Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem jeweiligen Monat besteht und mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

· Bei Teilzeitbeschäftigung ist das am ersten Tag des jeweiligen Monats bestehende Verhältnis maßgeblich.

· Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von ihren maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssätzen.

3. Lineare Anpassungen ab März 2024

· Das Grundgehalt wird zunächst um 200 € und dann um 5,3 % erhöht (Verminderung der Anpassung gegenüber dem Tarifergebnis aufgrund der Versorgungsrücklage).

· Der Familienzuschlag − mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge − für die Besoldungsgruppen A3 bis A5 sowie die Amtszulagen erhöhen sich um jeweils 11,3 %.

· Der Anwärtergrundbetrag wird um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 % der ab 1. März 2024 erhöhten Grundgehaltssätze des jeweils niedrigsten Eingangsamtes der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Beträge angepasst.

Zusätzlich ist im Gesetz die vom VBB geforderte Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage geregelt, bislang leider ohne eine Rückwirkung für bereits pensionierte Feuerwehrleute. Des Weiteren wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Nachrichtendienstzulage aufgenommen, dies kommt unseren Kolleginnen und Kollegen im MAD zu Gute. Beide Regelungen sind Ausdruck der Wertschätzung der Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen und beide sind das Ergebnis erfolgreicher Verbandsarbeit.