Das Bundesverwaltungsamt informiert Sie über die Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge im Bereich der Physiotherapie zum 1. Februar 2026.
Die im Rahmen der Vorgriffregelung durch das Bundesministerium des Innern erhöhten Beträge gemäß Anlage 9 zu § 23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten für ab dem 1. Februar 2026 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Physiotherapie.
Die jeweils beihilfefähigen Beträge können der aktuellen Übersicht im Merkblatt Heilmittel entnommen werden. Die angepassten Beträge sind fett hervorgehoben.