
Mit der Elften Änderungsverordnung treten zum 1. Januar 2026 umfassende Änderungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Beihilfe in Kraft.
Die 11. Änderungsverordnung bringt einige Verfahrenserleichterungen für die beihilfeberechtigten Personen des Bundes und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Hervorzuheben ist die grundlegende Neuregelung der Leistungen im Zahnbereich. Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten bei einer zahnärztlichen Behandlung sind einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Zudem entfällt die bisherige Begrenzung der Anzahl beihilfefähiger Implantate.
Für Brillen werden neue beihilfefähige Höchstbeträge festgelegt, die nur noch zwischen Ein- und Mehrstärkengläser unterscheiden.
Das BVA informiert ausführlich mit den beiliegenden Merkblättern über die wesentlichen Änderungen.