Zum 1. August 2025 werden die beihilfefähigen Höchstbeträge im Bereich der Physiotherapie angepasst.
Die im Rahmen der Vorgriffregelung durch das Bundesministerium des Innern angepassten Beträge gemäß Anlage 9 zu § 23 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten für ab dem 1. August 2025 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel in den Bereichen der Ernährungstherapie und der Podologie.
Zudem wird der Heilmittelbereich der Podologie ab dem 1. Oktober 2025 um zwei Leistungen (Nr. 73.1 und 73.2) ergänzt.
Aufwendungen für eine Nagelspangenbehandlung können damit ab dem 1. Oktober 2025 – unabhängig vom Verordnungsdatum – entweder nach den neuen Leistungen (Nr. 73.1 und 73.2) oder nach den bisherigen Leistungen (Nr. 67-71) als beihilfefähig anerkannt werden.
Die jeweils beihilfefähigen Beträge können der Übersicht im Merkblatt Heilmittel entnommen werden.