Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1546, 2024
ISBN 978-3-428-19229-8 (Print)
ISBN 978-3-428-59229-6 (E-Book)
Der Autor stellt die historischen organisations- und statusrechtlichen Entwicklungen des Berufs- und Zeitsoldatentums im Vergleich zum Beamtentum in sehr anschaulicher und gut verständlicher Art und Weise dar. Er gibt ebenfalls einen sehr guten Überblick über die teils widersprüchliche und uneinheitliche Rechtsprechung und Literatur.
Der Fokus der Arbeit liegt darauf, eine grundgesetzliche Verankerung der hergebrachten Grundsätze des Berufssoldatentums zu entwickeln, um eine weitestmögliche rechtliche Gleichbehandlung von Soldaten mit Beamten und Richtern in Bezug auf die Rechte gegenüber dem Staat zu gewährleisten.
Soldatinnen und Soldaten sollen das Recht haben, Rechtsverletzungen gegenüber dem Staat mittels einer auf Art. 33 Abs. V Grundgesetz (GG) gestützten Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Der Autor konstatiert, dass eine explizite Änderung von Art. 33 Abs. V GG nicht nötig sei, weil auch die Richterschaft nur im Wege der Rechtsprechung eingeschlossen wird. Er präsentiert auf Seite 190 eine Klarstellung, deren Realisierung in den heutigen Zeiten der Akzeptanz der Bundeswehr eine Chance haben könnte:
„Das Recht der öffentlichen-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze zu regeln und fortzuentwickeln.“
Der Autor leitet aus dem erweiterten Anwendungsbereich des Art 33 Abs. V GG in zutreffender Weise keine Angleichung der unterschiedlichen Statusgruppen der Beamten, Richter und Soldaten ab. Er äußert auf Seite 117 sogar die Annahme, dass die Trennung von kämpfender Truppe und ziviler Verwaltung in den Art. 87a, 87b GG ein die Epochen übergreifendes Prinzip sei. Das mag zwar grundsätzlich zutreffen, die Grenzen werden jedoch zunehmend verwischt. Auch der Autor stellt auf Seite 152 fest, dass die Anzahl von Soldaten auf sog. Wechseldienstposten zunimmt. Zunehmend werden Soldaten in der Bundeswehr außerhalb der Streitkräfte eingesetzt. Das letzte prominente Beispiel war die Besetzung des Präsidentenamtes des Bundesamtes für Personalwesen der Bundeswehr durch einen General. Dieses Amt ist mit der Leitung des zivilen Organisationsbereiches Personal verknüpft. Der kritischen rechtlichen Einordnung von Wechselstellen und der militärischen Besetzung von höheren Beförderungsdienstposten im Bereich der Wehrverwaltung durch den Autor ist nichts hinzuzufügen - aber lesen Sie selbst!
Imke v. Bornstaedt-Küpper
Bundesvorsitzende