02. Februar 2020

Klimaschutzprogramm 2030

Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung, Drucksache 1913900 enthält im Kapitel klimaneutrale Bundesverwaltung unter 3.5.1.3 „Minderung von Emissionen aus Dienstreisen“ die Verpflichtung, künftig verstärkt den Aspekt der CO2-Reduzierung bei Dienstreisen zu berücksichtigen.

 

Zukünftig sollen im Bundesreisekostengesetz (BRKG) auch die Aspekte Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Damit treten insbesondere bei der Wahl des Reisemittels neben das Kriterium der Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Aspekte – wie beispielsweise geringerer CO2-Ausstoß beziehungsweise CO2-Neutralität hinzu.

Gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 21.01.2020 soll im Vorgriff auf die geplante Ergänzung des BRKG und der allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz ab sofort wie folgt verfahren werden:

1) Die Bahnnutzung ist bei Reisen, auf die das BRKG Anwendung findet, immer möglich und wird erstattet, auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen.

Höhere Kosten können neben den eigentlichen Fahrtkosten insbesondere auch zusätzliche Übernachtungskosten oder zusätzliches Tagegeld sein.

Der Begriff der notwendigen Reisekosten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BRKG ist dahingehend auszulegen, dass neben dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit bei der Wahl des Reisemittels auch umweltbezogene Aspekte anzuerkennen sind.

Der Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsmittels gilt jedoch weiterhin, die Bahnnutzung aufgrund umweltbezogener Aspekte beruht auf Freiwilligkeit der Dienstreisenden.

2) Durch den Dienstreisenden geleistete CO2-Kompensationen werden als Nebenkosten erstattet.

Der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) begrüßt diese Regelung des BMI, macht aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass damit einhergehen auch eine Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) zu erfolgen hat.

Es widerspricht der Zielsetzung des Klimaschutzprogramm 2030, wenn die Kolleginnen und Kollegen einerseits - um Anreize für die häufig zeitintensivere Bahnnutzung zu schaffen - auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, während einer Dienstreise mobil zu arbeiten, hingewiesen werden sollen, gleichzeitig aber entsprechende Zeiten nicht als Arbeitszeiten anerkannt werden.

Hier hat eine Angleichung an die AZV der Soldaten (Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten - Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV) zu erfolgen.

Reisezeit im Rahmen einer Dienstreise ist Dienstzeit/Arbeitszeit!

Eine der berechtigten Forderungen des VBB für die Zivilbeschäftigten der Bundeswehr!