23. März 2026

Teilzeitberufsausbildung nach § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Mehr Vereinbarkeit Familie und Beruf durch Teilzeitausbildung

Ausbildung ist bisher bekannt, dass diese grundsätzlich in Vollzeitausbildung stattfindet. Dies sieht auch der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vor. Mit dem Rundschreiben D5.31005/4#4 vom 31. März 2020 wurde über die novellierten Regelungen zu Teilzeitausbildungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) informiert und Durchführungshinweise zur Bemessung des tariflichen Ausbildungsentgelts gegeben.

Mit dem aktuellen Rundschreiben vom 16.03.2026 wird das Bezugsrundschreiben aktualisiert und neu gefasst.

Das Rundschreiben regelt die Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung und der entsprechenden Ausbildungsdauer sowie das Ausbildungsentgelt.

Die Teilzeitberufsausbildung ist in § 7a BBiG gesetzlich verankert. Infolge des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 17. Dezember 2019 ist eine Teilzeitberufsausbildung seit dem 1. Januar 2020 auch ohne Vorlage eines „berechtigten Interesses“ möglich.

Dennoch kann es Fälle geben, in denen Auszubildende ein „berechtigtes Interesse“ an der Teilzeitberufsausbildung in diesem Sinne haben. Von einem solchen berechtigten Interesse ist dann auszugehen, wenn soziale Gründe wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen, aber auch eine Behinderung oder vergleichbar schwerwiegende Gründe der/des Auszubildenden vorliegen.

Sollten nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, kann von einer Kürzung der Ausbildungsvergütung abgesehen werden:

1. Die betroffene Person weist ein „berechtigtes Interesse“ an einer Teilzeitberufsausbildung nach (z. B. die Betreuung und Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren), das von der ausbildenden Stelle anerkannt wird.

2. Es muss ein gemeinsamer Antrag der betroffenen Person und der ausbildenden Stelle an die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 1 BBiG auf Bewilligung einer Teilzeitberufsausbildung vorliegen.

3. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit soll mindestens 25 Stunden nicht unterschreiten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Rundschreiben D5.31005/4#4 des BMI.