02. Oktober 2023

Fachinformation

Neue Regelung: Erschwerniszuschläge an Tarifbeschäftigte

Die neue Allgemeine Regelung (AR – A1-1433/0-5012) gibt Hinweise zur Gewährung und Zahlbarmachung von Erschwerniszuschlägen an Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg). Sie befasst sich sowohl mit der Anwendung des § 19 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der ergänzenden tariflichen Regelungen als auch mit den im GB BMVg gültigen Verwaltungsanordnungen.

Beim Abschluss des TVöD im Jahr 2005 war es das ursprüngliche Ziel der Tarifvertragsparteien, die Anzahl der verschiedenen Erschwerniszuschläge zu vermindern und einheitliche Regelungen zu schaffen. Danach sollen die einzelnen zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge für den Bund durch einen gesonderten Tarifvertrag auf Bundesebene vereinbart werden. Dieser Tarifvertrag steht noch aus.

Der Anspruch auf Erschwerniszuschläge folgt daher aus den fortgeltenden Regelungen gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD. Bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages gelten somit auch nach Einführung des TVöD im Jahr 2005 sowie des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) im Jahr 2014, Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in Verbindung mit der Anlage 1 zum TVÜ-Bund Teil B, die bis 30. September 2005 (Einführung TVöD) bestehenden alten Tarifregelungen weiter.