29. September 2021

Neuerungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Der „Gelbe Schein“ zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) wird abgeschafft, so liest man es die Tage immer wieder. Aber was genau ist dran an dieser Nachricht?

Tatsächlich kommt es 2021 zu einer wichtigen Änderung bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Ab dem 1. Oktober 2021 startet die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - diese gilt jedoch nur für GKV-versicherte-Personen und ersetzt nur die Meldung an die Krankenkasse.

Ursprünglich war geplant, dass bereits Anfang 2021 Schluss mit dem „Gelben Schein“ sein sollte - zumindest hinsichtlich der Meldung an die Krankenkasse. So sah es jedenfalls das am 19. Mai 2019 in Kraft getretene „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice und Versorgungsgesetz, TSVG) vor. In ihm wurde unter anderem geregelt, dass Ärzte:innen ab dem 01.01.2021 verpflichtet sind, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Patienten:innen direkt und digital an die Krankenkasse der Erkrankten zu schicken.

Da die dafür notwendige Technik jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden konnte, wurde zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entschieden, dass diese Änderung beim AU-Schein auf den 1. Oktober 2021 verschoben wird.

Mit dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III) wurde darüber hinaus geregelt, dass die Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei den Krankenkassen alle notwendigen Daten elektronisch abrufen können, so dass auch die Verpflichtung zur Abgabe der AU- Bescheinigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entfällt. Aber auch hier kann der Zeitplan nicht eingehalten werden.

 

Die nunmehr geplanten Änderungen:

Ab dem 1. Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. [Praxen die noch nicht über die notwendige Technik verfügen, können noch bis Ende des Jahres das alte Verfahren nutzen - Übergangsregelung]

Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Krankenkassen die AU in elektronischer Form den Arbeitgeber:innen zum Abruf zur Verfügung.

 

Für Kassenpatienten bedeutet dies: der Durchschlag für den Arbeitgeber und der für zu Hause bleibt auch nach dem 01.10.2021 erst mal erhalten. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist nach wie vor verpflichtet, sich im Falle einer Erkrankung umgehend beim Arbeitgeber krankzumelden und muss die AU beim Arbeitgeber eigenständig abgeben.

 

PKV-versicherte-Personen:

Dies alles gilt - wie oben erwähnt - letztendlich nicht für Nicht-GKV-Versicherte. Für privat Versicherte greifen die Gesetze nicht: hier muss weiterhin die AU-Bescheinigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin rechtzeitig in Papierform bei den zuständigen Stellen eingereicht werden.