Anpassung der Rückforderungsklausel in den dualen Studiengängen im Status Tarifbeschäftigter
Mit Urteil vom 09.07.2024 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die bisherige Rückforderungspraxis bei Eigenkündigungen der Tarifbeschäftigten nicht mit dem Benachteiligungsverbot vereinbar ist. Das Gericht hat festgestellt, dass eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, u. a. da Kündigungsgründe welche im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen fälschlicherweise eine Rückzahlung nach sich ziehen würden. Eine Härtefallklausel reiche hier nicht aus.
Das BMI hat das Urteil zur Grundlage genommen die Rückforderungsklausel in Form eines Rundschreibens durch Neuordnung der Studienverträge auf Grundlage der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge neu zu ordnen. Künftig besteht ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers nur noch in Höhe der Kosten oberhalb des existenziellen Minimums von 650 € im Monat und sofern die Gründe der Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen. Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 59.5.2 zum BBG für Beamtenanwärter.
Für den Geschäftsbereich BMVg ist das Rundschreiben des BMI auf die Studiengänge Digitale Verwaltung (B.Sc.) und Rechtswissenschaften (LL. B.) an den beiden Bundeswehruniversitäten München und Hamburg in Anwendung zu bringen.