08. Februar 2021

Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen

Aus aktuellem Anlass: Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls

Mit Rundschreiben vom 29. November 2010 hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) festgelegt, dass bei Hochwasserkatastrophen unter bestimmten Umständen Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung gewährt werden kann. Am 17. Januar 2019 wurde das Rundschreiben seitens des BMI neu gefasst und um den weiteren witterungsbedingten Anwendungsfall „akute Katastrophen infolge extremen Schneefalls“ erweitert.

Dies gilt insbesondere

● für die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst. (Die Arbeitsbefreiung richtet sich bei Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach § 11 Abs. 2 und 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt).

● zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung.  (Tarifbeschäftigten kann im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden. Bei Beamtinnen und Beamten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden.).

● soweit in der Dienststelle infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kein Dienstbetrieb möglich ist. Es ist von einer Betriebsstörung auszugehen (Tarifbeschäftigte, die ihre Arbeitsleistung anbieten, behalten ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen).

● sofern die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge einer durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedingten akuten Katastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohn- oder Arbeitsort nicht erreichbar ist. (Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung kann unter Fortzahlung des Entgelts/der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann, sofern dies nicht durch Leistungsverschiebung oder Nutzung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit oder mobiles Arbeiten) ausgeglichen werden kann).

Die jeweilige Dienststelle hat über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.

 

Rundschreiben BMI  vom 17.01.2019: Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls, Aktenzeichen: D2-30106/24#3, D5-31001/7#3