Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26. November 2025 entschieden, dass tarifliche Regelungen, nach denen Mehrarbeitszuschläge erst ab einer bestimmten Arbeitszeit von Vollzeitkräften gezahlt werden, Teilzeitbeschäftigte benachteiligen und damit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen.
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