17. September 2021

Übertarifliche Eingruppierung und Zulagenzahlung für Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten

Mit dem Rundschreiben D5-31003/13#1 vom 24.08.2021 wird die Eingruppierung und Zulagenzahlung für Beschäftigte die als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten, übertariflich geregelt. Damit wird u.U. eine Höhergruppierung ermöglicht. Außerdem wird die Zahlung von Entgeltgruppenzulagen in besonderen Fallkonstellationen eröffnet.

Demnach werden bei:

1. Beschäftigten, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 „Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen“ eingruppiert sind und die Erfahrungsstufe 5 erreichen bzw. erreicht haben, kann eine Entgeltgruppenzulage nach § 17 Nr. 3 des TV EntgO Bund (derzeit 102,65 €) gezahlt werden.

Wenn diese Beschäftigten die Erfahrungsstufe 6 erreichen oder erreicht haben, kann zusätzlich dazu auch noch eine Entgeltgruppenzulage nach § 17 Nr. 8 TV EntgO Bund (derzeit 168,11 €) gezahlt werden. Für den Erhalt dieser Zulagen ist kein Antrag erforderlich.

2. Beschäftigte mit dem Tätigkeitsmerkmal: „Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen“ oder dem Tätigkeitsmerkmal: „Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind“ eingruppiert sind können rückwirkend zum 01. Januar 2021 in die Entgeltgruppe 9c TVöD zugeordnet werden.


Diesen Beschäftigten kann zusätzlich auch eine Entgeltgruppenzulage nach § 17 Nr. 5 TV EntgO Bund (derzeit 128,28 €) gezahlt werden.
Betroffene Beschäftigte des Bundes können nur auf Antrag in die Entgeltgruppe 9c TVöD eingruppiert werden. Dieser Antrag ist bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass Änderungen der Stufenzuordnung bis zum 31. Januar 2022 unberücksichtigt bleiben. D.h. etwaige höhere Erfahrungsstufen, die bis zu diesem Datum erworben wurden, könnten zurückgenommen und die anspruchsberechtigten Kita Beschäftigen in die Stufe zurückgeführt werden, die bis zum 01. Januar 2021 bestanden hat. Die Laufzeit der Stufe würde ab diesem Datum von vorne beginnen. (§17 Abs. 2 Satz 2 TVöD).

Insgesamt stellt diese Maßnahme eine deutliche Einkommensverbesserung für die betroffenen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dar. Auf jeden Fall gilt es, im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich auf Grund der Erfahrungsstufensystematik eine finanzielle Verbesserung tatsächlich erfolgt