Seit Ende 2020 müssen auch Beamten/innen bei einem Unfall im Dienst oder auf dem Weg dorthin einen am Unfall-, Dienst- oder Wohnort niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus tätigen Durchgangsärztin/Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn aufgrund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist.
Wird eine Bundesbeamtin/ein Bundesbeamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gewährt, da Bundesbeamte nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) umfasst und geschützt sind.
Die Unfallfürsorge umfasst u. a. das Heilverfahren, das darauf abzielt, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilitation zu erreichen. Die konkrete Durchführung ist in der Heilverfahrensverordnung geregelt.
Am 14. November 2020 ist die neue Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) in Kraft getreten (BGBl. I S. 2349). Was für gesetzlich Unfallversicherte längst selbstverständlich ist, gilt nun auch für alle Bundesbeamtinnen/Bundesbeamten, die einen Dienst-/Wegeunfall erleiden:
Nach einem Unfallereignis im Dienst oder auf dem Weg von und zur Dienststelle ist zuerst eine Durchgangsärztin oder ein Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn auf Grund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist (s. § 4 HeilVfV).
Davon ausgenommen sind:
1. Verletzungen, die ausschließlich die Augen, die Zähne, den Hals, die Nase oder die Ohren betreffen,
2. rein psychische Gesundheitsstörungen,
3. medizinische Notfälle sowie
4. Unfälle im Ausland.
Bundesweit sind circa 3.800 Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte niedergelassen oder an Krankenhäusern und Kliniken tätig. Wo sich die nächstgelegene Durchgangsärztin oder der nächstgelegene Durchgangsarzt befindet, kann z. B. unter lviweb.dguv.de/d abgerufen werden.
Zu Verfahrens- oder Abrechnungsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige personalbearbeitende Dienststelle.
Weitere Informationen: BAIUDBw GS I 5, Info-Brief 2/2021