Mit Urteil vom 11. September 2025 (Az. 15 K 1556/24) hat sich das Verwaltungsgericht Köln mit der Frage befasst, ob ein Bundesbeamter Anspruch auf Vaterschaftsurlaub nach der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158) hat, obwohl diese noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete den Dienstherren, den Vaterschaftsurlaub zu gewähren.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte bei seiner Dienststelle zehn Tage Vaterschaftsurlaub anlässlich der bevorstehenden Geburt seines Kindes und berief sich unmittelbar auf die EU-Richtlinie. Deutschland hatte die Richtlinie trotz abgelaufener Umsetzungsfrist (2. August 2022) noch nicht vollständig umgesetzt. Die Dienststelle lehnte den Antrag ab und verwies auf bestehende nationale Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld, die nach ihrer Auffassung ausreichend seien. Der Kläger nahm daraufhin Erholungsurlaub und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Köln.
Kernaussagen des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Köln hielt den Anspruch auf Vaterschaftsurlaub nach Art. 4 Abs. 1 RL 2019/1158 für unmittelbar geltend. Die Norm sei inhaltlich hinreichend genau und unbedingt formuliert, sodass Bundesbeamte sich unmittelbar gegenüber ihrem Dienstherrn auf deren Inhalt berufen könnten, solange die Umsetzung durch Deutschland ausbliebe.
Das Gericht stellte fest, dass die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld die Richtlinienvorgaben nicht erfüllten. Zwar ermögliche das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz grundsätzlich die Inanspruchnahme einzelner Tage Elternzeit unmittelbar nach der Geburt, dieser Zeitraum sei jedoch nicht vergütet. Das Elterngeld könne die unionsrechtlich vorgeschriebene zehntägige, vergütete Freistellung ebenfalls nicht ersetzen, da es nur bei einer Mindestbezugsdauer von zwei Lebensmonaten gewährt werde. Auch die Einstellung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission ändere nichts an der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, da bislang keine inhaltliche Umsetzung erfolgt sei.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil bindet zwar nur die Parteien des Verfahrens, entfaltet jedoch erhebliche Orientierungswirkung für vergleichbare Fälle. Solange die nationale Umsetzung aussteht, lassen sich vergleichbare Ansprüche in Einzelfällen nicht ausschließen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen europarechtlichen Bedeutung zugelassen. Ob diese eingelegt wird, ist derzeit offen. Der VBB steht in regelmäßigem Austausch mit dem DBB und wird über die weitere Entwicklung informieren. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung in höheren Instanzen bestätigt wird. Für Bundesbeamte ist das Urteil jedoch ein wichtiger Schritt hin zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.