09. Juni 2021

Verwaltungsgericht Koblenz kritisiert Beurteilungspraxis bei der Bundeswehr

Beurteilungen sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Ganz aktuell hat das VG Koblenz dem Dienstherrn Bundeswehr in einem Beschluss vom 27. Mai 2021 ziemlich deutlich ins Stammbuch geschrieben, dass es nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien selbst ankommt, sondern dass auch die fehlerhafte Umsetzung zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung führen kann.

Wir alle kennen das: Es gibt einen Stichtag für eine Beurteilung. Die Vorgesetzten haben im Idealfall während des zurückliegenden Beurteilungszeitraumes in Gesprächen deutlich gemacht, wo man leistungsmäßig steht. Also, dann könnte doch die Beurteilung schnell erstellt werden ...?

Aber dann ... dann wartet man, weil noch Abstimmungsgespräche stattfinden. Diese nehmen sehr viel Zeit in Anspruch – und genau hier hat das Gericht angesetzt:

„Eine Beurteilung ist daher rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen verbindlich festgelegt werden oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt.“

Konkret heißt das: das Gericht sieht es als rechtwidrig an, wenn in den Abstimmungsgesprächen die Endbeurteiler zunächst die gewünschten Gesamturteile festlegen und reihen, und dann die Erstbeurteiler hieran gebunden sind, mit dem Ergebnis, dass sich die Einzelwerte der Beurteilung aus der vorgegebenen Gesamtnote ergeben.

Der Beschluss des VG Koblenz, Az. 2 L 135/21.KO ist seit dem 23.06.2021 rechtskräftig. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

VG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2021, Az.: 2 L 135/21.KO