28. August 2024

Was bedeutet die Cannabis Legalisierung für die Zivilbeschäftigten in der Bundeswehr?

Mit Erlass vom 17. Juli 2024 (BMVg RO II 6) und Veröffentlichung von Handreichungen durch die Abteilung EBU wurde die Rechtslage nach der Legalisierung von Genusscannabis nochmals konkretisiert. Kernbotschaft der Dokumente für die Zivilbeschäftigten in der Bundeswehr ist: „Der außerdienstliche Konsum von Cannabis ist grundsätzlich legal“. Dabei wird ein Konsum auch für Sicherheitsüberprüfungen nicht als relevant angesehen, sofern kein übermäßiger Konsum vorliegt.

Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind der Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum privat anbauen. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen, maximal 25 Gramm dürfen außerhalb des Wohnsitzes mit sich geführt werden.

In militärischen Bereichen der Bundeswehr sind Konsum, Besitz, Handel, Anbau, Herstellung, Weitergabe, Abgabe, Weitergabe und Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch verboten. Der Konsum in unmittelbarer Nähe von Kasernen unterliegt für Zivilbeschäftigte keinen Beschränkungen.

Der Konsum von Cannabis während der Dienst- bzw. Arbeitszeit ist trotz der Erlaubnis im privaten Raum ausgeschlossen. Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Arbeitnehmer schulden ihre ungetrübte Arbeitsleistung. Die Erfüllung dieser Pflichten kann bei Cannabiskonsum während der Dienst- bzw. Arbeitszeit nicht erfüllt werden. Verstöße gegen diese Pflichten stellen für Beamtinnen und Beamte eine Dienstpflichtverletzung bzw. für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die mit disziplinaren bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden können.

Das Führen von Kraftfahrzeugen ist seit dem 22. August 2024 im öffentlichen Straßenverkehr an den Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum gebunden. THC bezeichnet den nachweisbaren berauschenden Wirkstoff von Cannabis beim Konsum über Inhalation oder die orale Einnahme von mit Cannabis gebundenen Lebensmitteln. Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertengruppe hatte den neuen Grenzwert zuvor empfohlen. Bisher galt ein Grenzwert von einem Nanogramm. Der neue Grenzwert wird bei nicht übermäßigem Konsum nach einem halben Tag der Abstinenz bei erwachsenen Personen erreicht. Für Fahranfänger gelten strengere Grenzwerte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der erlaubte Konsum von Cannabis für Zivilbeschäftigte nicht auf den Dienst auswirken darf.

Der VBB wird auch weiterhin die Thematik und dessen Auswirkungen für den Geschäftsbereich verfolgen und fortlaufend über Änderungen im Magazin informieren.