29. November 2021

Was ist Wertschätzung? – Sachstand zur Altersteilzeit

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Für Tarifbeschäftigte sowie Beamte und Beamtinnen im öffentlichen Dienst des Bundes gilt die Altersteilzeit ab dem Jahr 1998, welche tarifvertraglich sowie auch gesetzlich in § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG), etc. geregelt ist.

Eine Altersteilzeit kann bewilligt werden, sofern diese im Rahmen einer festgelegten Restrukturierung oder eines Stellenabbaus erfolgen soll. Außerhalb dieser Bereiche kann Altersteilzeit innerhalb einer gesonderten gesetzlichen Quote bewilligt werden.

Für die Ermittlung der Quote ist die jeweilige oberste Dienstbehörde verantwortlich. Sie kann die Quote als Ressortquote für sich und ihren Geschäftsbereich festlegen. Bewilligungen erfolgen sodann von den hierfür zuständigen Dienststellen im Rahmen der vorgegebenen Quotierung. Ist die Quote erschöpft, sind keine Bewilligung mehr möglich. So, die Theorie.

Aufgrund vieler laufender Altersteilzeitarbeitsverhältnisse infolge des § 10 TV UmBw und des früheren TV ATZ wurde die Quote in den letzten Jahren überschritten, so dass keine neuen Altersteilzeitverträge geschlossen werden konnten. Die bisherigen Regelungen endeten jedoch 2009, so dass die letzten „alten“ Arbeitsverhältnisse spätestens Ende 2019 ausgelaufen waren, mit dem Ergebnis, dass ab 2019 wieder Anträge auf Altersteilzeit gestellt werden konnten.

Am 24.3.2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in Umsetzung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) und des FALTER-Modells nach § 53 Absatz 4 BBG mit Wirkung vom 25. März 2021 um weitere zwei Jahre verlängert, also bis zum 31. Dezember 2022.

Voraussetzung: Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte können Altersteilzeit beantragen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren drei Jahre mindestens Teilzeit beschäftigt waren.

Während sich der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr (VBB) 2019 daran gestört hat, dass diese Möglichkeit von der Amtsseite bei den Beamtinnen und Beamten nicht offen kommuniziert wurde, so müssen wir seit diesem Jahr feststellen, dass die Kolleginnen und Kollegen, die einen Antrag gestellt haben, immer wieder vertröstet werden. Erst galt es die Quote festzulegen, dann bedurfte es der Durchführungsbestimmungen und zu guter Letzt haben wir davon Kenntnis erlangt, dass ein Erlass in der Welt ist, der besagt, dass letztendlich alle Anträge im dienstlichen Interesse grundsätzlich negativ zu bescheiden sind. Diese strikte Handhabung konnte der VBB schließlich verhindern, nichtsdestotrotz läuft es immer noch nicht rund.

Der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr VBB sieht nach wie vor die Vorteile der Altersteilzeit auch für den Bund als gegeben an. Der besonders hohe Altersdurchschnitt der Zivilbeschäftigten eröffnet bei an bei Anwendung der Quote Fördermöglichkeiten, die wiederum die Attraktivität der Bundeswehr steigert.

Insgesamt hält es der VBB nicht für akzeptabel, das Tarifbeschäftigte auf die Möglichkeit Inanspruchnahme von Altersteilzeit hingewiesen werden, während Beamtinnen und Beamte dies verwehrt wird. Es kann nicht sein, dass die Kolleginnen und Kollegen nunmehr die Versäumnisse einer „restriktive Personalgewinnung“ ausbaden dürfen.

Auch die Tatsache, dass die bereits vorliegenden Anträge nicht beschieden werden und die Kolleginnen und Kollegen immer wieder vertröstet werden, ist nicht akzeptabel. So wird den Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit genommen, die Entscheidung der Amtsseite überprüfen zu lassen.

Zu guter Letzt ist es auch nicht richtig, dass die freiwerdenden Stellen nicht nachbesetzt oder anderweitig verwendet werden dürfen. Auch mit diesem Argument wurde der Antrag eines Kollegenvermeintlich abgelehnt. Im Haushaltsführungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. Dezember 2020 heißt es dazu für die Haushaltsführung 2021 unter Ziffer 5.9: „Wird die Altersteilzeit im Rahmen der gesetzlich oder tariflich festgelegten Quote gewährt, dürfen die frei gewordenen Stellen und Stellenanteile anderweitig verwendet werden, soweit die Ausgaben für die Ersatzbeschäftigungen die Einsparungen aufgrund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen.“

Anfragen seitens des HPR und des VBB, wie viele Anträge bis dato gestellt wurden und wie viele positiv oder negativ beschieden wurden, sind nach wie vor unbeantwortet.