Wer in Deutschland Beamter werden möchte, muss gesundheitlich so belastbar sein, dass er seine Dienstpflichten voraussichtlich bis zum Ruhestand erfüllen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich die Anforderungen dafür präzisiert – mit erheblichen Auswirkungen vor allem für Bewerber mit chronischen Erkrankungen.
Am 11. Dezember 2025 (Az. BVerwG 2 A 4.25) hat das Gericht eine neue Rechtsprechung festgelegt und die bisherige Bewertung der gesundheitlichen Eignung im Beamtenrecht weiterentwickelt. Es geht darum, unter welchen Bedingungen ein Dienstherr die Verbeamtung aufgrund gesundheitlicher Risiken verweigern darf. Bisher lag der Fokus stark auf der Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit. Diese Perspektive wird nun erweitert: Eine Prognose regelmäßig erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten kann bereits ausreichen, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen – auch wenn die betroffene Person derzeit voll dienstfähig ist.
Abkehr von der „Fünf-Jahres-Praxis“: In der Verwaltungspraxis wurde oft eine kurzfristige Betrachtung vorgenommen, indem geprüft wurde, ob die Dienstfähigkeit in etwa den nächsten fünf Jahren gesichert erscheint. Diese Praxis wird durch die neue Rechtsprechung relativiert. Das Gericht fordert eine Langzeitprognose bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Entscheidend ist somit nicht mehr nur die kurzfristige Stabilität, sondern die voraussichtliche Belastbarkeit über mehrere Jahrzehnte hinweg. Für viele Bewerber bedeutet das eine Verschärfung: Chronische Erkrankungen mit potenziell fortschreitendem Verlauf stehen stärker im Fokus, selbst wenn sie aktuell gut kontrollierbar sind.
Der Fall verdeutlicht, dass individuelle Umstände lediglich einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung darstellen. In diesem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes trotz einer chronischen Nierenerkrankung eine Verbeamtung angestrebt. Die amtsärztliche Untersuchung ergab zwar keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, prognostizierte jedoch regelmäßig erhebliche Fehlzeiten über einen längeren Zeitraum. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Verbeamtung, da sich dadurch das Verhältnis von aktiver Dienstzeit zu späterer Versorgung signifikant verändern würde. Der Einzelfall führt zu einer grundlegenden Klarstellung: Für die Entscheidung ist nicht allein der „Worst Case“ maßgeblich, sondern auch die langfristige Zuverlässigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass das Gericht seine bisherige Haltung aufgibt. Früher wurde oft verlangt, dass Fehlzeiten so schwer wie ein vorgezogener Ruhestand wiegen mussten. Jetzt reicht es aus, wenn es dauerhaft und erheblich zu Ausfällen kommt, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch medizinische Gründe belegt sind. Damit wird die Bewertung nicht mehr nur nach der Menge der Fehlzeiten, sondern vor allem nach ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
Der Kläger brachte als Argumente medizinische Fortschritte und flexible Arbeitszeiten vor. Das Gericht lehnte beide Punkte ab: Neue Therapien werden nur berücksichtigt, wenn sie bereits erprobt und allgemein anerkannt sind; bloße Erwartungen an zukünftige Entwicklungen genügen nicht. Auch Teilzeit- oder Flexible-Arbeitsmodelle ändern nichts daran, dass das Beamtenverhältnis grundsätzlich für eine Vollzeitstelle vorgesehen ist. Organisatorische Anpassungen können gesundheitliche Einschränkungen nicht ausgleichen, falls die generelle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht.
Die Entscheidung hat weitreichende praktische Auswirkungen auf Bewerber und Behörden. Für Bewerber bedeutet das: Chronische Krankheiten stellen ein größeres Risiko für eine Verbeamtung dar. Selbst wenn der Gesundheitszustand aktuell stabil ist, kann eine ungünstige Langzeitprognose ausschlaggebend sein. Insgesamt steigen die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung. Für Behörden gilt: Prognosen müssen weiterhin individuell und medizinisch begründet erfolgen. Dabei erkennt man an, dass langfristige Einschätzungen immer mit Unsicherheiten verbunden sind. Wesentlich ist, ob eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlicher als deren Ausbleiben ist.
Das Urteil bewegt sich im typischen Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Funktionsfähigkeit des Staates im Bereich des Beamtenrechts, in dem sowohl die Chancengleichheit im öffentlichen Dienst als auch das Lebenszeitprinzip mit seinen langfristigen Versorgungsverpflichtungen berücksichtigt werden müssen. Dienstherren sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Beamte ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen können. Die Entscheidung verdeutlicht den Einfluss medizinischer Prognosen auf berufliche Perspektiven, insbesondere bei Personen mit chronischen Erkrankungen. Während Kritiker darauf hinweisen, dass die neue Ausrichtung strukturelle Nachteile bewirken könnte, betonen Befürworter die Bedeutung der Sicherung staatlicher Funktionsfähigkeit. Beim Beamtenrecht stehen Inklusionsauftrag und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes oft im Konflikt. Die Rechtsprechung versucht, beide Aspekte zu berücksichtigen, legt aber zunehmend Wert auf die langfristige Prognose der Dienstfähigkeit. Menschen, die von chronischen Krankheiten betroffen sind, sehen sich dadurch mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert. Schwerbehinderte Bewerber profitieren durch einen abgesenkten Prognosemaßstab, müssen jedoch weiterhin eine realistische Dienstfähigkeit über die gesamte Lebensdienstzeit nachweisen. Regelmäßige erhebliche Fehlzeiten bleiben ein Ausschlussgrund.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung im Beamtenrecht verschärft und klarer definiert. Die Bewertung erstreckt sich nun über die gesamte Lebensarbeitszeit, wodurch nicht nur akute Risiken, sondern auch langfristige Einschränkungen umfassender in die Entscheidung einbezogen werden. Dies führt dazu, dass der Zugang zum Beamtenverhältnis für Bewerber mit gesundheitlichen Einschränkungen größeren Herausforderungen unterliegt.
Autor: Christopher Würz
Quellen:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2013 – BVerwG 2 C 12.11, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2025 – BVerwG 2 A 4.25,Sozialgesetzbuch IX, Grundgesetz Art 33 Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, Eigene Auswertung der Entscheidungsgründe und verwaltungspraktischen Einordnung