16. März 2022

Erholungsurlaub und Arbeitszeit - Was es von Tarifbeschäftigten beim Statuswechsel zu beachten gibt

Oft kommt es innerhalb der Bundeswehr vor, dass Tarifbeschäftigte in ein Beamtenverhältnis wechseln. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass mit einem Statuswechsel nicht automatisch das Urlaubs- und das Arbeitszeitkonto übertragen werden. Das BAPersBw Referat V 1.1 hat hierzu am 4. März 2022 unter dem Az 18-20-09 eine Weisung herausgegeben.

Nach den Vorgaben des §12 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlischt mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten, das zuvor bestehende privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Durch den Wechsel in ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis enden alle Pflichten und Ansprüche auf tarifvertragliche Regelungen sowie die geltenden Arbeitsgesetze.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Erholungsurlaub findet § 26 TVöD Bund i. V. m. den §§ 5, 6 und 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vollumfänglich Anwendung.

Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub muss somit i.d.R. im laufenden Kalenderjahr gewährt und abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch bemisst sich auf die Dauer des Kalenderjahres und wird pro Monat mit 1/12 des Gesamtanspruchs berechnet. D.h. endet das Arbeitsverhältnis zum 30.06. des laufenden Jahres, berechnet sich der Urlaub wie folgt: 6 Monate x 2,5 Tage = 15 Urlaubstage. Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG.

Gleichzeitig bedeutet dies, dass bei bereits zu viel gewährtem Urlaub im laufenden Kalenderjahr, das zu Unrecht gezahlte Urlaubsentgelt zurückgefordert wird. Folglich ist bei einem Ende eines Arbeitsverhältnisses ein "Verlust von Urlaubsguthaben" nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Arbeitszeit nach §6 TVöD Bund gilt folgendes:

Aufgrund geltender Dienstvereinbarung besteht die Möglichkeit, im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit, Zeitguthaben auf das Arbeitszeitkonto aufzubauen. Den Ausgleich des Arbeitszeitkontos insbesondere vor einem Statuswechsel, bzw. vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortet der bzw. die Tarifbeschäftigte selbst. Dieses Zeitguthaben kann nicht ausgezahlt werden.

Fazit: Bei bevorstehendem Statuswechsel, empfehlen wir, frühzeitig das Urlaubs- sowie Arbeitszeitkonto zu prüfen Damit Urlaubsanspruch sowie Zeitguthaben rechtzeitig abgebaut werden können, sprechen Sie bitte mit Ihren Vorgesetzten und mit Ihrer Personalbearbeitenden Stelle.

Statuswechsel von Tarifbeschäftigten