Am 14. Februar 2026 ist die Neufassung des BwBBG in Kraft getreten. Das BwBBG zielt darauf ab die Ausrüstung der Bundeswehr schneller zu beschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Lage („Zeitenwende“).
Am 14.02.2026 ist die Neufassung des BwBBG in Kraft getreten. Das BwBBG zielt darauf ab die Ausrüstung der Bundeswehr schneller zu beschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Lage („Zeitenwende“).
Hierzu ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen:
1. Der Anwendungsbereich wurde erweitert (§ 1 BwBBG). Erfasst sind nun neben den militärischen Bedarfen auch „zivile“ Bedarfe der Bundeswehr, sofern diese zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr vergeben werden. Zudem wurde die Gültigkeit des BwBBG bis zum 31.12.2035 verlängert.
2. Vergaberechtliche Erleichterungen, insbesondere:
mehr Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). U.a. berühren Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen Bündnisses grundsätzlich wesentliche Sicherheitsinteressen der BRD. Des Weiteren stellt die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet regelmäßig ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar, das auch auf dem Gebiet der Europäischen Union bzw. des nordatlantischen Bündnisses sein kann (vgl. § 2 Abs. 1 BwBBG).
Erleichterte Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, bspw., wenn die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, weil dringliche zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss oder technische Besonderheiten im Sinne der VSVgV (§ 12 Abs. Nr. 1 c) auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen (§ 4 Abs. 2 BwBBG).
Die Regelungen gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 4 S. 2-4 GWB) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (§ 10 Abs. 1 VSVgV) zur Losaufteilung finden keine Anwendung (§ 8 Abs. 1 BwBBG), sodass die Losaufteilung bei Beschaffung von Bedarfen der Bundeswehr entfällt.
Änderungen im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat (§ 16 Abs. 1 BwBBG).
3. Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist (vgl. § 7 Abs. 2 BwBBG).
4. Ausnahme von der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gemäß § 5 BwBBG, Vorleistungen dürfen insbesondere auch dann vereinbart werden, wenn das Vorsehen in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern, eine höhere Qualität der Leistung oder eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten erwarten lässt.
Gemäß Gesetzesbegründung ist Ziel die Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des erheblich gestiegenen Bedarfs von Liefer-, Bau-, und Dienstleistungen für die Bundeswehr. Einige Neuerungen stechen positiv hervor (u.a. der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren). Wie sich die Neuerungen jedoch in der Praxis auswirken und in welchem Umfang die Änderungen zur Beschleunigung der Beschaffungen von Bundeswehrmaterial führt, bleibt abzuwarten.